Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

a. Der Verein trägt den Namen „Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen e.V. (BVH)“.

b. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

c. Der Verein ist in das Vereinsregister Mannheim eingetragen.

d. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Motive des Vereins

Die fortschreitende Globalisierung der internationalen Güter- und Kapitalmärkte ist eine große und zunehmende Herausforderung für alle Marktteilnehmer. Nationale Märkte müssen sich in immer stärkerem Maße dem internationalen Wettbewerb stellen und notwendige Anpassungen vornehmen. Im internationalen Vergleich steht der starken Stellung der deutschen Volkswirtschaft eine vergleichsweise untergeordnete Stellung des deutschen Kapitalmarktes gegenüber; die Aktie als Anlage- und Finanzierungsinstrument ist unterrepräsentiert. Von allen Seiten werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um dieses Defizit zu überwinden und um zu internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu gelangen. Jedoch verfügt nur eine kleinere Minderheit von Personen über einen Einblick in die Zusammenhänge der Kapitalmärkte. Insbesondere die Einführung neuer Finanzinstrumente und neuer Teilmärkte fordert eine verstärkte Informations- und Aufklärungsarbeit der breiten Öffentlichkeit. Um diesen Missstand zu beseitigen, sind nicht nur Vertreter der Wirtschaft, sondern auch und gerade wirtschaftswissenschaftlich Tätige sowie Studierende aufgerufen. Der Verein will hier aktiv mitwirken und durch Förderung studentischer Aktivitäten einen Beitrag zur Popularisierung der Aktie als Anlage- und Finanzierungsinstrument sowie zur Schaffung einer Aktienkultur in Deutschland leisten.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

a. Der Verein ist der Dachverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen und hat den Zweck, deren gemeinsame Interessen zu vertreten.

b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff der Abgabenordnung, insbesondere die Wahrnehmung und Förderung eines Bildungs- und Informationsauftrages im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

c. Um den unter § 2 angesprochenen Aufruf zu folgen, d.h. ebenfalls einen Beitrag zur Zukunftsbewältigung zu leisten, bestehen die Aufgaben des Vereins insbesondere darin,

1.) Studenten und Studentinnen an deutschen Hochschulen zur Gründung universitärer Börsenvereine zu ermuntern, sie bei der Gründung zu unterstützen, und so eine Umsetzung des Bildungsauftrages auf Bundesebene zu erzielen.

2.) Die Kommunikation und die Kooperation zwischen deutschen Börsenvereinen durch gegenseitigen Schriftverkehr, Publikationen und Veranstaltungen zu wissenschaftlichen und praxisorientierten Kapitalmarktthemen zu fördern, und so durch Ausnutzung von Synergieeffekten zur Weiterentwicklung der einzelnen Mitgliedsvereine beizutragen.

3.) Regionale Kooperationen zwischen Mitgliedsvereinen zu fördern, um den Erfahrungsaustausch unter den Börsenvereinen und die Realisierung gemeinsamer Projekte zu etablieren.

4.) Die deutschen Börsenvereine im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung im internationalen Umfeld, insbesondere im europäischen Raum, zu vertreten, den Kontakt mit internationalen Börsenvereinen aufzunehmen und einen dauerhaften und bildungsfördernden Austausch zwischen deutschen und internationalen studentischen Börsenvereinen zu unterstützen.

5.) Die Verbindung zwischen Theorie und Praxis durch die Anbahnung von Kontakten zwischen den Mitgliedsvereinen einerseits und der Wirtschaft und anderen für den Kapitalmarkt relevanten Gruppierungen andererseits zu fördern.

d. Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitgliedsvereine wird durch den BVH in keiner Weise eingeschränkt.

§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung

a. Die Aufwendungen des Vereins sollen durch Spenden finanziert werden. Reicht das Spendenaufkommen nicht aus, werden die restlichen Aufwendungen von den Mitgliedsvereinen verauslagt, die die Aufwendungen veranlasst haben. Über einen etwaigen Betrag der nicht gedeckt ist, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.

b. Eine Mitgliedsgebühr oder Aufnahmegebühr kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erhoben werden. Befreiungen von Gebühren und Beiträgen sind möglich.

c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung gibt dem Verein eine Finanzordnung. Die Mitgliedsvereine und deren Vertreter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

a. Die Mitgliedschaft können nur juristische Personen erwerben. Als juristische Personen sind nur im Vereinsregister eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Börsenvereine an deutschen Hochschulen zulässig, deren Satzung im Einklang mit dem Zweck des Vereins steht.

b. Die Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form beantragt. Dem Aufnahmeantrag sind Nachweise über den Vereinsregistereintrag und die Gemeinnützigkeit sowie ein Exemplar der Satzung beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Vorstandes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

c. Lehnt der Vorstand den ordnungsgemäß gestellten Aufnahmeantrag ab, so steht dem betroffenen Verein das Vorbringen seines Antrages auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Pflichten des Mitgliedsvereins

a. Die Mitgliedsvereine sollen das Vereinsleben des BVH aktiv mitgestalten.

b. Um dem BVH die Kommunikation mit den Mitgliedsvereinen zu ermöglichen, sind diese verpflichtet, gegenüber dem BVH einen Ansprechpartner und eine aktuelle Postanschrift zu benennen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

c. Sollten dem Vorstand des BVH begründete Zweifel an der Satzungsmäßigkeit des Mitgliedsvereins vorliegen, so ist dieser auf Anforderung verpflichtet, einen aktuellen Nachweis der Gemeinnützigkeit und einen aktuellen Vereinsregisterauszug zu erbringen.

§ 7 Beendigung der Gemeinnützigkeit

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlaust der Rechtsfähigkeit oder sonstiger wichtiger Gründe.

b. Der Austritt ist bei wichtigem Grund jederzeit, sonst zu Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.

c. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitgliedsvereins bestimmen, wenn grobfahrlässig oder vorsätzliches Verhalten zum Schaden des Vereins oder eine Verletzung der Satzung vorliegt.

d. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Aufnahmegebühr, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Mitgliederversammlung

a. Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahlen findet einmal jährlich statt. Sie soll an einem Wochenende zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember durchgeführt werden.

b. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese

1.) von mindestens einem Fünftel der Mitgliedsvereine schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang beim Vorstand stattfinden, oder

2.) durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wird.

c. Der Termin und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedsvereinen mindestens sechs Wochen vorher mitzuteilen. Sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine schriftliche Berufung, die auch die Tagesordnungspunkte umfasst, zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Diese schriftliche Berufung erfolgt an die letzte vom Mitgliedsverein bekannt gegebene Adresse.

d. Die Mitgliederversammlung bestellt und entlastet den Vorstand, bestellt zwei Kassenprüfer sowie den Beirat.

e. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Einfache Stimmenmehrheit ist zur Beschlussfassung erforderlich, es sei denn, Gesetz oder Satzung bestimmen Gegenteiliges. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch geheim.

f. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter.

g. Ist die Bestellung des Vorstandes Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung, muss den Mitgliedsvereinen bis zum Beginn der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht über die allgemeine Arbeit des Vorstands sowie gesondert einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen des Vereins zugänglich gemacht werden. Die Rechenschaftsberichte haben sich jeweils über die gesamte Amtszeit des Vorstands zu erstrecken.

h. Mitgliedsvereine können andere Personen oder Mitglieder zur Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte für die Mitgliederversammlung bevollmächtigen.

i. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Ein Duplikat des Versammlungsprotokolls ist jedem Mitgliedsverein innerhalb eines Monats nach Ende der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen.

j. Die Mitgliederversammlung findet an einem Ort in Deutschland statt. Der Vorstand entscheidet über die Wahl des Ortes.

k. Die Mitgliederversammlung verabschiedet die Finanzordnung.

§ 9 Satzungsänderung

a. Eine Änderung der Satzung kann nur durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen erfolgen.

b. Soll die Satzung geändert werden, dann sind bei der Berufung zur Mitgliederversammlung die zu ändernden Abschnitte in der Tagesordnung zu benennen.

§ 10 Vorstand

a. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Bestellung des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, zwischen den Geschäftsjahren allerdings nur bei grober Pflichtverletztauung. Um sicherzustellen, dass der Verein jederzeit einen Vorstand hat, muss bei der Abwahl des alten Vorstandes ein neuer Vorstand gewählt werden. Der Vorstand soll sich abwechselnd aus allen Mitgliedsvereinen zusammenstellen. Der Vorstand kann für einzelne Bereiche Referenten für die Dauer von einem Jahr berufen. Vorstände und Referenten müssen ordentliches Mitglied in einem beliebigen Mitgliedsverein sein.

b. Der Vorstand kann bis maximal sieben Personen umfassen, muss aber mindestens drei Personen umfassen. Es ist ein Vorsitzender/eine Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin und ein Schatzmeister/eine Schatzmeisterin von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen zu bestimmen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Beirat kommissarisch einen Nachfolger bestellen.

c. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenparität gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

d. Der Vorstand hat die Geschäfte sorgfältig und satzungsgemäß zu führen.

e. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter(in) und der Schatzmeister(in). Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass es zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über 1.000,00 Euro oder für Rechtsgeschäfte, aus denen weitere Verpflichtungen in gleicher Höhe erwachsen können, eines Vorstandsentscheides bedarf.

f. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 665 - 670 BGB) entsprechende Anwendung.

g. Der Beirat kann bei Verstoß eines Mitgliedes des Vorstandes gegen §10 d die Bestellung dieses Mitgliedes zum Vorstand widerrufen, wenn der Beirat dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

§ 11 Beirat

a. Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen der Mitgliedsvereine zu wahren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

b. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach der Neuwahl des Vorstandes für ein Jahr gewählt. Eine erneute Kandidatur ist insgesamt nur einmal möglich. Um ihre Aufgabe erfüllen zu können, sollen Beiratsmitglieder bereits über Erfahrungen in der BVH-Vorstandsarbeit verfügen und dürfen in keinem abhängigen Verhältnis zum amtierenden Vorstand stehen. Mitglieder des Beirates müssen ordentliche Mitglied in einem beliebigen Mitgliedsverein, Mitglied einer Alumni-Vereinigung des BVH oder Mitglied einer Alumni-Vereinigung eines Mitgliedsvereines sein. Vorstandsmitglieder und Referenten dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.

c. Der Beirat kann bis zu maximal fünf Personen umfassen, muss aber mindestens drei Personen umfassen. Die Mitgliederversammlung ernennt ein Beiratsmitglied zum Sprecher des Beirates.

d. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Beirates werden vom Beiratssprecher einberufen und geleitet.

e. Die Aufgaben des Beirates sind:

1.) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die Vorstandarbeit beratend zu unterstützen,

2.) auf der folgenden Mitgliederversammlung über die Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu berichten.

3.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Beirat für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

4.) Auf Einhaltung der Satzung bei den Handlungen des Vorstandes zu achten und die Interessen der Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor einer Vorstandsitzung eingeladen und erhalten nach jeder Vorstandssitzung ein Protokoll. Im Gegenzug erhält die/der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter/Stellvertreterin ebenfalls einen stimmrechtlosen Zutritt zu allen Sitzungen des Beirates.

5.) Der Beirat kann aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand verlangen, wenn er dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt. Ein wichtiger Grund ist z.B. das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstandes oder Pflichtverletzungen oder -vernachlässigungen i.S.d. §10 d eines Mitgliedes des Vorstandes. Die Einberufung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beschluss des Beirates erfolgen.

§ 12 Regionale Ansprechpartner

a. Die Mitgliedsvereine werden vom Vorstand in Regionen unterteilt. Für jede Region ernennt der Vorstand einen Regionalen Ansprechpartner (RAP). Die Regionalen Ansprechpartner sollen als Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen wirken und so zu einem besseren Informationsfluss zwischen dem Vorstand und den Mitgliedsvereinen beitragen.

b. Die regionalen Ansprechpartner sollen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Mitgliedsvereine ihrer Region fördern und Unterstützung bei der Realisierung gemeinsamer Projekte bieten.

§ 13 Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins ist nur durch Zweidrittelmehrheit eines entsprechenden Beschlusses auf der Mitgliederversammlung möglich.

b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Mitgliedsvereine des BVH, welche dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Stand der Satzung

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.01.1992 in Paderborn beschlossen und wurde zuletzt von der Mitgliederversammlung am 7.11.2004 in Dresden geändert.

 

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